Dürfen Psychologen Straftaten melden? Wann ist die Verschwiegenheitspflicht gebrochen?

Die Verschwiegenheitspflicht ist ein grundlegendes Gebot in der Psychotherapie, das sicherstellt, dass Informationen, die während der Therapie ausgetauscht werden, vertraulich bleiben und nicht ohne Zustimmung der Klient:innen an Dritte weitergegeben werden dürfen (APA 2017).

In Österreich und Deutschland wird die medizinische Heilbehandlung von klaren gesetzlichen und ethischen Grundsätzen geleitet. Für in Gesundheitsprofessionen tätige Personen gilt eine Berufsethik, die sich vor allem auf den „Eid des Hippokrates“ stützt, der als eine der ersten ethischen Leitlinien für medizinisches Handeln angesehen werden kann. Rückgeführt wird dieses Gedankengut auf den griechischen Arzt Hippokrates, der im 4. Jahrhundert v. Chr. in dem nach ihm benannten Eid festlegte, dass therapeutische Maßnahmen dem Wohl und Nutzen von Klient:innen dienen sollen (Lolas Stepke 2017). Aspekte dieser ethischen Grundlage sind bis heute zentrale Bestandteile der Genfer Deklaration des Weltärztebundes, die auch für Ärzt:innen in Österreich und Deutschland Verbindlichkeit besitzt (Österreichische Ärztezeitschrift 2018; Bundesärztekammer 2021a).

Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf Beauchamp und Childress (2019), die in ihrem „Washington Mantra“ für medizinisches Handeln die Prinzipien des Respekts vor der Autonomie, Gutes zu tun, nicht zu schaden und Gerechtigkeit walten zu lassen, postulierten.

Die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht ist für Psychotherapeut:innen und ihre Hilfspersonen gemäß § 15 PthG (Psychotherapie-Gesetz; BGBl. Nr. 361/1990, Österreich) bzw. § 203 StGB (Strafgesetzbuch), § 8 der (Muster‑)Berufsordnung für die Psychologischen Psychotherapeut:innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen sowie in den jeweiligen Berufsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern (Deutschland) gesetzlich determiniert.

Alle Geheimnisse, die besagten Personen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut oder bekannt werden, sind selbst über den Tod der Klient:innen hinaus streng vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt grundsätzlich auch gegenüber Angehörigen der Klient:innen, Behörden, Polizei, anderen Therapeut:innen sowie Ärzt:innen. Bereits die Tatsache, dass sich ein Klient oder eine Klientin in therapeutischer Behandlung befindet, stellt ein zu schützendes Geheimnis dar.

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Geheimnisse können als wahre oder auch objektiv gesehen unwahre Informationen oder Fakten definiert werden, die nur einer bestimmten Person oder einem eingeschränkten Personenkreis bekannt sind und an denen ein Interesse besteht, dass sie nicht an Außenstehende weitergegeben werden.

Zu jenen Bereichen, die Therapeut:innen nicht an Dritte weitergeben dürfen, ohne ihre Schweigeverpflichtung zu verletzen, zählen unter anderem der Name der Klient:innen, Atteste, Informationen zu Erkrankungen oder Suchtmittelkonsum, angewandte Therapien, die Tatsache, dass sich jemand überhaupt in Therapie befindet, Beobachtungen im Rahmen von etwaigen Hausbesuchen sowie Informationen über Meinungen, Empfindungen, familiäre, berufliche und finanzielle Verhältnisse. In jedem Fall fallen Informationen und Tatsachen, die gesundheitliche, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile für die Betroffenen oder Dritte bedeuten könnten, unter den Schutz der psychotherapeutischen Schweigepflicht. Die genaue Abgrenzung und Definition dieser Tatsachen sind jedoch oft schwierig und erfordert eine gemeinsame Entscheidung zwischen Psychotherapeut:innen und Klient:innen.

Diese Vertraulichkeit ist von essenzieller Bedeutung für eine erfolgreiche therapeutische Beziehung. Klient:innen vertrauen darauf, dass ihre intimsten Probleme, Ängste und Sorgen bei Therapeut:innen in sicheren Händen sind und nur im Rahmen der Therapie besprochen werden. Selbst der kleinste Verstoß gegen diese Schweigepflicht kann Zweifel und Misstrauen hervorrufen und zu einem vorzeitigen Abbruch der Therapie führen.

Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht

Auch wenn man als Psychotherapeut:in verpflichtet ist, die Schweigepflicht zu wahren, kann es im beruflichen Alltag bisweilen erforderlich sein, diese Verpflichtung zu durchbrechen.

Erhalten Therapeut:innen Kenntnis von einer geplanten schweren Straftat, würden sie sich durch Nichtanzeige strafbar machen. In Deutschland ist dieser Straftatbestand durch § 138 StGB geregelt und in Österreich durch § 286 StGB. Dies gilt immer, außer die durch die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht drohenden Folgen hätten schwerer gewogen als die nachteiligen Folgen aus der Unterlassung der Bekanntmachung. Davon ist etwa im Fall von geplanten Kapitalverbrechen oder ähnlich schweren Straftaten meist nicht auszugehen. Wird in Ausübung des Berufes davon Kenntnis erlangt, haben Psychotherapeut:innen dies daher unverzüglich den Ermittlungsbehörden zur Kenntnis zu bringen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die tatsächliche Kenntnis über die Planung oder bevorstehenden Durchführung eines solchen Verbrechens vorliegt.

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Eine weitere Ausnahme stellt der „rechtfertigende Notstand“ dar, der zur Anwendung kommt, wenn eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Person diese Pflicht bricht, um eine wesentlich schwerwiegendere Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. In diesem Fall muss ein höherwertiges Rechtsgut konkret gefährdet und das Weitergeben von Informationen, die eigentlich der Verschwiegenheit unterliegen, ein angemessenes Mittel sein, um die Gefahr abzuwenden. Der rechtfertigende Notstand erlaubt es daher, z. B. Angehörige oder behandelnde Ärzt:innen bei Suizidgefahr von Klient:innen zu informieren oder die Polizei zu benachrichtigen, wenn Klient:innen eine andere Person mit Verletzung oder Mord bedrohen. Eine solche Anzeigepflicht gilt nach diesen Bestimmungen auch im Fall einer Wiederholungsgefahr und bei häuslicher Gewalt (Bossenmayer 2022; BMSGPK 2021).

Auch bei Verdacht auf Misshandlung oder Missbrauch von Kindern sind Therapeut:innen zur Anzeige verpflichtet und haben die Polizei oder das Jugendamt bzw. die Kinder- und Jugendhilfe zu verständigen. Es gibt jedoch Situationen, die nicht eindeutig sind und bei denen ethische und juristische Überlegungen notwendig sind. Liegt ein solcher Fall vor, müssen die behandelnden Therapeut:innen ihre persönliche Verantwortung wahrnehmen und im Einzelfall entscheiden (ebda).

Geben Psychotherapeut:innen unbefugt ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis von Klient:innen preis, kann dies in Deutschland eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen, in Österreich ebenfalls eine Geldstrafe bzw. eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten (§ 203 StGB, Deutschland; § 121 StGB, Österreich)2.

Online-Psychotherapie und Verschwiegenheitspflicht

Mit dem zunehmenden Einsatz von Online-Psychotherapie steigen die Herausforderungen zur Wahrung der Verschwiegenheitsverpflichtung. Ein Vergleich der gesetzlichen Grundlagen für Therapieangebote im virtuellen Raum zwischen Österreich und Deutschland zeigt, dass in Deutschland 30 % aller Behandlungen per Video erlaubt sind. In Österreich ist dieses Format seit den Bestimmungen im Kontext der COVID-19-Pandemie rechtlich ebenfalls zulässig und soll auch nach den Bestimmungen des neuen Psychotherapiegesetzes möglich sein. Zuvor waren dort lediglich psychotherapeutische Beratungsleistungen im Online-Setting erlaubt, nicht jedoch Therapien.

Wissenschaftliche Studien weisen zwar auf Problembereiche von virtuellen Settings hin, erbringen aber auch viele Nachweise für einen erfolgreichen Einsatz von psychotherapeutischen Online-Anboten. Da die elektronische Kommunikation potenziell anfällig für Sicherheitsverletzungen ist, müssen Therapeut:innen jedoch angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Gebot der Vertraulichkeit und Verschwiegenheit zu gewährleisten.

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Beim 33. Deutschen Psychotherapeutentag am 17. November 2018 kam es zu einer Legalisierung der psychotherapeutischen Videobehandlung3 (BPtK 2023). Seit 1. April 2022 wurde eine gesetzliche Obergrenze für videobasierte Therapien eingeführt, nach der nun 30 % aller Behandlungen per Video stattfinden dürfen. Allerdings darf nicht jede psychotherapeutische Leistung in diesem Kontext angeboten werden. Untersagt sind etwa die Durchführung von Psychotherapeutischen Sprechstunden, Diagnostik und Indikationserstellung sowie Probesitzungen per Internet. Der persönliche Kontakt zwischen Klient:innen und Therapeut:innen wird zu Beginn einer Psychotherapie als zwingend erforderlich erachtet, weshalb erst danach videobasierte Angebote zulässig ist. Zudem muss sichergestellt sein, dass aus therapeutischer Sicht in nachfolgenden Therapieeinheiten ein unmittelbarer persönlicher Kontakt tatsächlich nicht geboten ist.

Zusammengefasst ist es für Psychotherapeut:innen zulässig, ihre Dienstleistungen via Internet anzubieten, wenn bereits ein persönlicher Erstkontakt stattgefunden hat, um eine Eingangsdiagnostik durchzuführen, eine Indikation zu erstellen und aufzuklären, und sofern aus therapeutischer Sicht kein unmittelbarer persönlicher Kontakt erforderlich ist. Videobasierte Angebote können auch für Akutbehandlungen und Gruppentherapien erstellt werden (Zeit online 2022). Während einer Video-Gruppentherapie sind maximal acht Teilnehmende zuzüglich eines Therapeuten oder einer Therapeutin zulässig. Per Video nicht erlaubt sind hingegen Gruppentherapien mit zwei Therapeut:innen (KBV 2023).

„Alle sonstigen Regelungen in der MBO, die die Psychotherapie betreffen, gelten auch bei einer Behandlung per Video. Gegen diese Vorschriften darf nicht verstoßen werden. Aus diesem Grund dürfen bei der Schweigepflicht, dem Datenschutz, der Dokumentation und anderen Sorgfalts- und Berufspflichten keine Abstriche gemacht werden“ (BPtK 2022, S. 7). Auch sämtliche berufsrechtliche Bestimmungen müssen bei Internetangeboten eingehalten werden.

Ähnlich zur deutschen Gesetzeslage sind Angebot und Durchführung von videobasierten psychotherapeutischen Behandlungen in Österreich seit der COVID-19-Pandemie ebenfalls rechtlich zulässig. Eine videogestützte psychotherapeutische Tätigkeit gilt entgegen diesbezüglicher rechtlicher Bestimmungen aus der Vergangenheit nun auch bei fehlender persönlicher Anwesenheit von Klient:innen als psychotherapeutische Behandlung und nicht mehr wie zuvor nur als psychologische bzw. psychotherapeutische Beratung. Somit dürfen Online-Psychotherapien auch in Österreich angeboten werden, wobei die Krankenkassen dafür entsprechende Kostenzuschüsse zu leisten haben. Eine Übernahme dieser Regelung auch in das neue Psychotherapiegesetz (geplant 2023) wird aus ministerieller Sicht befürwortet. Damit ist auch die Richtlinie des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK 2020) obsolet, in welcher festgehalten war, dass in Österreich „keine Psychotherapie via Internet im Sinne eines wissenschaftlich begründeten und evaluierten Vorgehens“ angeboten werden durfte.

Von entscheidender Bedeutung ist auch die Auswahl eines zertifizierten Videodienstanbieters. Dieser hat zu gewährleisten, dass die Therapie während des gesamten Behandlungsprozesses digital verschlüsselt abläuft (KBV 2023). In diesem Zusammenhang wäre etwa die Verwendung einer elektronischen Signatur oder verschlüsselter, webbasierter Kommunikationstools zu empfehlen. Im Bundesmantelvertrag-Ärzte, genauer gesagt in der Anlage 31b, wird klargestellt, dass eine Videobehandlung nur über einen Videodienstanbieter durchgeführt werden darf, der eine Zertifizierung vorweisen kann. Diese Zertifizierung bezieht sich auf Aspekte wie Informationssicherheit, Datenschutz und Inhalte.

Ein wesentlicher Aspekt ist auch bei der Durchführung von Video-Behandlungen die Wahrung der Vertraulichkeit und Verschwiegenheit während des Gesprächs. Die Psychotherapeut:innen dürfen das Therapiegespräch zwar grundsätzlich aufzeichnen, müssen dafür aber das ausdrückliche Einverständnis der Klient:innen einholen. Zudem haben sie sicherzustellen, dass auch während der virtuellen Behandlung keine Dritten in den Räumlichkeiten der Klient:innen bzw.

Zusätzlich zu diesen Sicherheitsvorkehrungen müssen Psychotherapeut:innen auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der elektronisch gespeicherten klientenbezogenen Daten ergreifen, etwa die Installation einer Firewall und eines Virenschutzes, um zu verhindern, dass unbefugte Personen auf den Computer oder andere Datenträger der Therapeut:innen zugreifen können.

Schon lange belegen Studien, dass die Qualität der therapeutischen Beziehung in der Online-Psychotherapie jener in einem Face-to-Face-Setting ähnlich sein kann (Sucala et al. 2012; Andersson et al. 2019). Zu den vielen Vorteilen zählen die verbesserten Möglichkeiten, eingeschränkt mobilen Menschen und solchen in ländlichen oder entlegeneren Gebieten wohnhaften Personen den Zugang zu therapeutischen Dienstleistungen zu erleichtern. Auch Wartezeiten könnten verkürzt werden und Anfahrtswege entfallen. Stoll et al. (2020) erwähnen den Vorteil der Anonymität, der sich daraus ergibt, dass Klient:innen ihre Therapeut:innen nicht physisch aufsuchen müssen und daher auch nicht gesehen und erkannt werden können. Online-Therapien sind somit ein ideales Format für Menschen, die Angst vor Stigmatisierung haben (Andersson 2019).

Auch wenn diese nach wie vor anfällig für technische Schwierigkeiten (Simpson und Reid 2014) sein können, nonverbale Signale, die für die Diagnose und Therapie oft sehr wichtig sind, nur in eingeschränktem Maße wahrgenommen werden können und das Fehlen von physischer Präsenz für einige Klient:innen und Therapeut:innen ein Hindernis für den Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung darzustellen vermag (Hilty et al. 2013), ist das Angebot von psychotherapeutischen Online-Einheiten ein Schritt in die richtige Richtung, um eine bestmögliche Versorgung sicherstellen zu können. Die Verschwiegenheitspflicht im psychotherapeutischen Setting jedenfalls kann bei entsprechenden Vorkehrungen auch im virtuellen Raum gewahrt werden.

Anzeigepflicht gemäß Gewaltschutzgesetz 2019

Mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 wurde die Anzeigepflicht für Gesundheitsberufe neu geregelt und vereinheitlicht. Seit 30. Die Anzeigepflicht besteht für Berufsangehörige - das heißt in der Berufsliste eingetragene Personen - in Ausübung ihrer einschlägigen beruflichen Tätigkeit (bspw. In diesem Fall hat sich der:die Berufsangehörige zwingend mit der Anzeigepflicht auseinander zu setzen (Berufspflicht!). Wesentlich ist, dass bei den einzelnen Ausnahmegründen alle Voraussetzungen des jeweiligen Ausnahmegrundes erfüllt sind. Liegt ein begründeter Verdacht vor? Wer ist gefährdet? Ist eine Anzeige zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr erforderlich? Wie steht der:die Klient:in zu einer Anzeige? Wie alt ist der:die Klient:in?

§ 37 Psychologengesetz bestimmt, dass Klinische PsychologInnen und GesundheitspsychologInnen, sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Fachauszubildende zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder beim Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen der Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet sind. Ziel der Verschwiegenheitspflicht ist es, den Schutz des für eine erfolgreiche Behandlung unabdingbaren Vertrauensverhältnisses zwischen GesundheitspsychologIn und/ oder Klinischer PsychologIn und PatientInnen sicherzustellen. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde sowie zur Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte, ist als höchstpersönliches Recht nur durch die/den einsichts- und urteilsfähige/n Patienten/in zulässig. Es wird empfohlen die Entbindung von der Verschwiegenheit schriftlich zu bestätigen. Eine Vorlage hierfür finden Sie auf der Webseite des BÖP unter „mein BÖP“ und „meine Vorlagen“.

Die Verschwiegenheitspflicht darf grundsätzlich nur dann gebrochen, werden, wenn das unbedingt notwendig ist, um eine akute Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit von einer bestimmten Person abzuwenden. Das bloße Wissen um gefährliche Handlungen reicht in diesem Fall noch nicht aus. Entschuldigt wäre nur eine gegenwärtige oder unmittelbare Gefahr, die den Eintritt des Schadens als sicher oder höchst wahrscheinlich erscheinen lässt. Im Fall von Minderjährigen (Personen unter 18 Jahre) ist auch das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz zu beachten. Gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz besteht in solchen Fällen eine schriftliche Meldepflicht an den Kinder- und Jugendhilfeträger und eine Mitwirkungspflicht.

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