Agoraphobie mit Panikstörung und Grad der Behinderung (GdB)

Im vorliegenden Fall beantragte Herr XXXX am 6.3.2019 die Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Der BF legte dazu medizinische Unterlagen vor.

Psychiatrische Diagnosen

Im vorgelegten nervenärztlichen und schmerztherapeutischen Befundbericht von OR Dr. XXXX vom 17.9.2018 wurde festgehalten, dass der BF auch an Schwindelanfällen, Panikattacken, Platzangst und an schweren Depressionen leide. Unter dem Punkt „psychiatrische Diagnosen“ schienen folgende Leiden auf:

  1. Chronischer Alkoholabusus (Patient seit Bekanntgabe der Diagnose mit Leberzirrhose vollkommen abstinent)
  2. Depressives Syndrom mit Einschlaf- und Durchschlafstörung, Antriebsstörung, Chronic Fatigue Syndrom und Burnout Syndrom
  3. Angststörung mit Panikstörung
  4. Schwindel- und Gangstörung durch das Polyneuropathiesyndrom bedingt
  5. Tinnitus bds.
  6. Agoraphobie

Gutachten und Beurteilungen

Von der belangten Behörde wurden medizinische Sachverständigengutachten aus dem Bereich der HNO und aus dem Bereich der Allgemeinmedizin basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF eingeholt. Im auf Basis der Akten eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 15.3.2019 wurde Folgendes ausgeführt:

  • Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits (GdB 10%)
  • Ohrgeräusch (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades (GdB 10%)
  • Gesamtgrad der Behinderung: 10%

Im Gutachten von Dr. XXXX vom 8.7.2019 basierend auf einer persönlichen Untersuchung wurde Nachfolgendes ausgeführt:

  • Degenerative und postoperative Veränderung am Stütz- und Bewegungsorgan (GdB 30%)
  • Leberzirrhose (GdB 30%)
  • Gesamtgrad der Behinderung: 30%

Eine einschätzungsrelevante befunddokumentierte Agoraphobie liegt laut Gutachten nicht vor.

Im zusammenfassenden Gutachten von Dr. XXXX vom 17.7.2019 wurde Nachfolgendes ausgeführt:

  • Degenerative und postoperative Veränderung am Stütz- und Bewegungsorgan (GdB 30%)
  • Leberzirrhose (GdB 30%)
  • Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits (GdB 10%)
  • Ohrgeräusch (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades (GdB 10%)
  • Gesamtgrad der Behinderung: 30%

Auch hier wurde festgestellt, dass keine einschätzungsrelevante befunddokumentierte Agoraphobie vorliegt.

Stellungnahme des BF

Der BF verwies im Schreiben vom 27.7.2019 unter Beilage eines weiteren Befundes eines FA für Orthopädie und orthopädischer Chirurgie vom 26.2.2019 sowie des Bescheides der PVA vom 14.1.2019 über den Zuspruch einer Invaliditätspension unbefristet für die weitere Dauer der Invalidität ab 1.9.2018, auf die Gesetzeslage als invalider Versicherter. Ein solcher sei nicht im Stande, eine zumutbare Tätigkeit auszuüben.

Verfahrensgang und frühere Anträge

Herr XXXX stellte am 5.2.1995 einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß BEinstG. Es wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ermittelt wurde. Im Zuge der Nachuntersuchung wurde im medizinischen Gutachten vom 27.7.1997 ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ermittelt, wogegen sich der BF im Rahmen des Parteiengehörs aussprach. Nach Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens, in dem der Gesamtgrad der Behinderung mit 40% bestätigt wurde, wurde mit Bescheid vom 20.10.1998 dem BF die Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG aberkannt. In der Folge wurde auch der ausgestellte Behindertenpass am 9.11.1995 eingezogen.

Nach einer weiteren Antragstellung des BF am 24.7.2008 wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, in dem auf Grund der Leiden 1. konzentrische Coxarthrosen bds., re. betonte Rotationseinschränkung und Belastungsinsuffizienz mit bereits deutlicher OS-Atrophie und 2. schweres gesamtvertebragenes Schmerzsyndrom bei multisegmentalen Bandscheibenvorfällen in HWS und LWS, mit bereits beträchtlichen Begleitdegenerationen wie Neuroforamenstenosen und Osteochondrosen sowie Spondylarthrosen mit Bewegungseinschränkungen vor allem im lumbalen Bereich noch ohne radikuläre Kompressionssymptomatik ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ermittelt wurde. In der Folge wurde mit Bescheid vom 1.10.2008 dem BF die Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG auf Grund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 60% ab 24.7.2008 zugesprochen. Dazu wurde dem BF auch ein bis 31.3.2012 befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% ausgestellt.

Der BF beantragte im Dezember 2010 die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Dabei wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% ermittelt. Mit Bescheid vom 6.4.2011 wurde von Amts wegen der Grad der Behinderung des BF ab 3.2.2011 mit 70% nach dem BEinstG festgesetzt. Im Behindertenpasse des BF wurden ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% sowie die genannte Zusatzeintragung am 18.4.2011 eingetragen.

Am 23.2.2012 wurde wiederum eine amtswegige Nachuntersuchung nach dem BEinstG durchgeführt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ermittelt. Mit Bescheid vom 23.5.2012 wurde von Amts wegen der Grad der Behinderung des BF ab 23.2.2012 mit 60% nach dem BEinstG festgesetzt. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des BF wurde wiederum ein medizinisches Gutachten eingeholt, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% ermittelt wurde. Mit Berufungsbescheid vom 17.12.2012 wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und nach dem BEinstG das Bestehen eines Gesamtgrades der Behinderung von 70% weiterhin festgestellt.

In der Folge wurde nach dem Vorhalt des letzten medizinischen Gutachtens zur Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" mit Bescheid vom 15.4.2013 vom Amts wegen das Fehlen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" festgestellt und aus dem bis 30.9.2014 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70% gestrichen.

Am 18.11.2015 erfolgte neuerlich eine amtswegige persönliche Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen römisch 40 , FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin. Im Gutachten vom 26.11.2015 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ermittelt. Zuletzt wurde auch eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert.

Agoraphobie und Panikstörung

Arztbriefe römisch 40 , FA f. Psychiatrie, Gmunden, 09/15, nachgereicht, Diagnosen: Agoraphobie mit Panikstörung und mittelgradige depressive Episode.

Beginn und Art der psychischen Probleme: seit 2015 leidet sie an Angst- und Panikattacken und an Depressionen, es bestand wahrscheinlich schon fr\'fcher eine psychische Erkrankung.

Spitalsaufenthalte an der Psychiatrie: M\'e4rz 2023-damals Suizidversuch, 4 Wochen station\'e4r Psychische Rehab: 2015 Hollenburg, 2016 und 2017 Bad Hall, 2021 St.

Patholog. \'c4ngste: immer wieder Panikattacken, v.a.

Sinnesst\'e4uschungen (inkl.

Diese \'c4ngste sind begr\'fcndet durch schlimme bzw. ose einer posttraumatischen Belastungsst\'f6rung bedingen.

ngste und der Panik unter Menschen.

Pr\'e4disponierende Faktoren wie bestimmte, z.B. ieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der St\'f6rung zu erkl\'e4ren.

die Erinnerungen an das Trauma wachrufen k\'f6nnten.

auf. ufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten.

lle kann jedoch eine Heilung erwartet werden.

Das wesentliche Kennzeichen sind wiederkehrende schwere Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umst\'e4nde beschr\'e4nken und deshalb auch nicht vorhersehbar sind.

hlen zu den wesentlichen Symptomen pl\'f6tzlich auftretendes Herzklopfen, Brustschmerz, Erstickungsgef\'fchle, Schwindel und Entfremdungsgef\'fchle (Depersonalisation oder Derealisation).

rung leidet. Unter diesen Umst\'e4nden sind die Panikattacken wahrscheinlich sekund\'e4re Folge der Depression.

ffentliche Verkehrsmittel unzumutbar" nicht nachvollzogen werden (bei gleichzeitiger Feststellung, dass keine \'c4nderung gegen\'fcber dem VGA besteht) und ist auch nicht ausreichend begr\'fcndet.

Ausf\'fchrliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. rung. Der neurologische Befund ist nur teilweise lesbar.

Der neurologische Befund hat sich seit der Untersuchung am 3.8.2023 eindeutig verschlechtert. Insbesondere besteht eine Zunahme der Ataxie und somit des Gleichgewichts.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Patholog. \'c4ngste: immer wieder Panikattacken, v.a.

Sinnesst\'e4uschungen (inkl. nkungen aus psychischer Sicht vorliegen.

rung leidet.

re Folge der Depression.

ig eine Bedarfsmedikation mit Xanor zur Reduktion der \'c4ngste erfolge. ber dem VGA besteht) und ist auch nicht ausreichend begr\'fcndet.

Gem\'e4\'df \'a7 45 Abs. tzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gem\'e4\'df Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (\'a7 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (\'a7 45 Abs.

Gem\'e4\'df \'a7 1 Abs. nkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Ben\'fctzung \'f6ffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36.

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit.

Gem\'e4\'df \'a7 1 Abs. 5 der VO \'fcber die Ausstellung von Behindertenp\'e4ssen und von Parkausweisen bildet die Grundlage f\'fcr die Beurteilung, ob die Voraussetzungen f\'fcr die in \'a7 1 Abs. llt sind, ein Gutachten eines \'e4rztlichen Sachverst\'e4ndigen des Sozialministeriumservice.

In den Erl\'e4uterungen zur Stammfassung der VO \'fcber die Ausstellung von Behindertenp\'e4ssen und Parkausweisen wird betreffend \'a7 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in \'a7 1 Abs.

Grunds\'e4tzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin m\'f6glich. Alle therapeutischen M\'f6glichkeiten sind zu ber\'fccksichtigen. t keine therapeutische Option ist mehr offen \endash ist in geeigneter Form nachzuweisen.

chtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. nkungen psychischer F\'e4higkeiten oder von Sinnesfunktionen vor, die die Bef\'f6rderung in einem \'f6ffentlichen Verkehrsmittel beeintr\'e4chtigen.

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies f\'fcr erforderlich h\'e4lt, von Amts wegen eine \'f6ffentliche m\'fcndliche Verhandlung durchzuf\'fchren (\'a7 24 Abs. ren ist (\'a7 24 Abs.

Der Beschwerdef\'fchrer hat die Durchf\'fchrung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. bersteigender Frist einen Antrag auf Durchf\'fchrung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchf\'fchrung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zur\'fcckgezogen werden (\'a7 24 Abs.

rung der Rechtssache nicht erwarten l\'e4sst, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 24 Abs.

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchf\'fchrung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdr\'fccklich darauf verzichten.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. \'f6nne (VwGH 03.10.2013, Zl. re. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes der Beschwerdef\'fchrerin konnte die Durchf\'fchrung einer m\'fcndlichen Verhandlung unterbleiben.

Gem\'e4\'df \'a7 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem\'e4\'df Art.

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