Der Behindertenpass in Österreich: Ein umfassender Leitfaden

Sie sind durch eine Behinderung eingeschränkt? Sie haben deshalb hohe Kosten zu tragen oder können keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen? Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und gilt als einheitlicher Nachweis der Behinderung. Dadurch können verschiedene Leistungen in Anspruch genommen werden, die Ihnen besondere Rechte einräumen oder finanzielle Abhilfe schaffen.

Was ist der Behindertenpass?

Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Die Vorderseite der Scheckkarte enthält u.a. die persönlichen Daten des Inhabers bzw. der Inhaberin, das Datum der Ausstellung sowie den Grad der Behinderung.

Der ebenfalls auf der Vorderseite angebrachte QR-Code ermöglicht Menschen mit Behinderung, auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abzurufen. Auf der Rückseite der Scheckkarte werden vorliegende Zusatzeintragungen größtenteils in Form von Piktogrammen vorgenommen. Die vorgesehenen Piktogramme wurden mit Vertreter/innen der Behindertenorganisationen abgestimmt. Lediglich in jenen Fällen, in denen kein aussagekräftiges Piktogramm zur Verfügung steht (z. B. bei der Eintragung „Osteosynthesematerial“) erfolgt die Vornahme der Zusatzeintragung mittels eines Schriftzuges. Alle Eingaben sowie die Ausstellung des Behindertenpasses sind gebührenfrei.

Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt.

Der Behindertenpass kann als Nachweis der Behinderung für Vergünstigungen und steuerliche Vorteile verwendet werden. Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht.

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Wer hat Anspruch auf einen Behindertenpass?

Anspruch auf einen Behindertenpass haben Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 %, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten.

Dazu gehören:

  • Unionsbürger:innen, Staatsbürger:innen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger/innen und deren Familienangehörige.
  • Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
  • Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen gleichzustellen sind.

Vorteile und Leistungen mit dem Behindertenpass

Mit dem Behindertenpass können folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:

  • begünstigte Behinderte
  • Bezieher*innen von Pflegegeld oder vergleichbarer Leistungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften
  • Bezieher*innen erhöhter Familienbeihilfe
  • Bezieher*innen einer Geldleistung wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit
  • Personen, deren Grad der Behinderung bzw. Feststellung eines Grades der Behinderung bzw.

Der Behindertenpass kann als Nachweis der Behinderung für Vergünstigungen und steuerliche Vorteile verwendet werden. Es können auch steuerliche Vergünstigungen bei der Arbeitsnehmer:innenveranlagung (Steuerausgleich) abgesetzt werden.

Hinweis: Für manche Leistungen sind Zusatzeintragungen im Behindertenpass notwendig. Diese Zusatzeintragungen werden zwar grundsätzlich bei Antragstellung automatisch geprüft - es wird aber empfohlen, diese beim Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Punkt 3 zu vermerken.

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Wie beantragt man einen Behindertenpass?

Antragstellung

Den Antrag stellen Sie beim Sozialministeriumservice. Der Behindertenpass ist schriftlich mittels Antragsformular zu beantragen und an das Sozialministeriumservice Oberösterreich zu übermitteln. Den Antrag können Sie auch online stellen.

Ab sofort ist durch eine neue Lichtbild-Schnittstelle bei einem Behindertenpass- oder Parkausweisantrag kein Passfoto mehr beizulegen. Ihr Lichtbild wird aus den Lichtbildregistern des Bundes wie z.B. Reisepass- oder Führerscheinregister übernommen. Nur wenn in diesen Registern kein Passfoto hinterlegt ist, wird ein Foto von Ihnen angefordert.

Notwendige Dokumente

Dem Antrag unbedingt beizulegen sind:

  • aktuelle medizinische Unterlagen z.B. Befunde in Kopie
  • Meldezettel in Kopie
  • Nachweis über ein allfälliges Vertretungsverhältnis z.B.

Diese sollten in der Regel nicht älter als 2 Jahre sein. Ausnahmen im Einzelfall: z.B. Behinderung seit Geburt, Amputationen, Fehlen aktueller Befunde etc. Die Befunde sollten alle Leiden belegen, die die AntragstellerIn im Sachverständigengutachten berücksichtigt haben will.

Geeignet sind insbesondere folgende medizinische Unterlagen, welche von der Fachabteilung einzuholen bzw. von der AntragstellerIn einzufordern sind (keine Kostenübernahme!):

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  • fachärztl. Befunde
  • Pflegegeldgutachten
  • aktuelle Krankengeschichten
  • KH-Entlassungsberichte
  • Kur- oder Rehaberichte
  • Laborbefunde

Atteste im Sinne von Diagnosebestätigungen sind wenig verwertbar, außer sie enthalten Diagnose, Therapie, Zeitpunkt der Diagnoseerstellung und den aktuellen Status. Bei Augenleiden oder Hörbehinderungen ist unbedingt ein Visusbefund (korrigierter Visus) bzw.

Bewertung des Grades der Behinderung

Falls noch kein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgestellt wurde, erfolgt diese Feststellung durch ärztliche Sachverständige beim Sozialministeriumservice. Aktuelle medizinische Befunde und Atteste sollen in diesem Fall dem Antrag beigelegt werden. Der Ärztliche Dienst entscheidet dann, ob es zu einer Vorladung kommt oder eine aktenmäßige Beurteilung durchgeführt wird.

Grundsätzlich entscheidet bei allen Anträgen der*die leitende Ärzt*in ob eine Vorladung mit ärztlicher Untersuchung erforderlich ist oder ein aktenmäßiges Gutachten aufgrund der beigelegten und eingeholten Befunde bzw. des Krankheitsbildes erfolgt. Im Fall einer ärztlichen Untersuchung wird Ihnen der Untersuchungstermin zeitgerecht schriftlich bekannt gegeben. Haben Sie bitte Verständnis, dass dieses Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Die Gutachtenserstellung erfolgt - abhängig davon, ob ein rechtskräftig festgestellter Grad der Behinderung bereits vor dem 1.9.2010 vorgelegen hat bzw. ein Verfahren zum 1.9.2010 anhängig ist- nach der Richtsatzverordnung (RVO 1965) oder nach der mit 1.9.2010 in Kraft getretenen Einschätzungsverordnung (EVO 2010).

Bescheid und weitere Schritte

Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 Prozent wird ein abweisender Bescheid erlassen. Ab einem Grad der Behinderung von 25 Prozent kann ein pauschalierter Steuerfreibetrag beim Finanzamt beantragt werden.

Wird einem Antrag dem:der Antragsteller:innen nicht stattgegeben, erfolgt vorerst ein Parteiengehör (§ 45 AVG), welches den Antragsteller/innen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitteilt und die Möglichkeit eines allfälligen Einspruchs einräumt. Sollte kein Einspruch erfolgen, oder der Einspruch keine Änderung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bewirken, ist letztlich ein Bescheid zu erstellen, der dann an den/die Antragsteller/innen ergeht. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides Berufung erhoben werden.

Wichtige Hinweise

  • Parkausweis: Der Behindertenpass ersetzt nicht den Parkausweis nach § 29b der Straßenverkehrsordnung, der z.B. für das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen benötigt wird. Für den Erhalt eines Parkausweis (nach § 29b der Straßenverkehrsordnung), der das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen ermöglicht, ist ein zusätzlicher Antrag notwendig.
  • Begünstigte Behinderte: Nein, ein Antrag auf einen Behindertenpass ist trotzdem zu stellen. Die ärztliche Einschätzung muss jedoch in den meisten Fällen nicht neuerlich durchgeführt werden.
  • Datenübermittlung an die Führerscheinstelle: Vom Sozialministeriumservice werden in der Regel keine Daten an die Führerscheinstelle übermittelt.

Vergünstigungen für KFZ

Ich muss meinen zu betreuenden Gatten häufig zu Ärzten oder in Krankenhäuser fahren. Kann ich Vergünstigungen für das Auto in Anspruch nehmen?

Ja, etwa die Autobahnvignette, eine ermäßigte Streckenmaut-Jahreskarte oder die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer.

Voraussetzungen:

  • das Gesamtgewicht des Fahrzeuges 3,5 Tonnen nicht übersteigt,
  • das Fahrzeug ausschließlich auf Menschen mit Behinderung zugelassen ist - Achtung: Seit 29. November 2021 kann das Fahrzeug auch auf Menschen ohne Behinderung im Rahmen einer Zulassungsbesitzgemeinschaft zugelassen sein.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen für dieses Fahrzeug in der Regel auch eine Gratis-Jahresvignette zu. Wenn Sie die Voraussetzungen für die Gratis Jahresvignette erfüllen, können Sie auch eine eine ermäßigte Streckenmaut-Jahreskarte um 7 Euro erwerben.

Für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und die Beantragung der Gratis Autobahnvignette ist die Zulassungsstelle in ihrem Bezirk zuständig, die ermäßigte Streckenmaut-Jahreskarte können Sie direkt in der Mautspur bei einer Durchfahrt kaufen.

Erhöhte Familienbeihilfe

Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt ab 1. Jänner 2025 189,20 Euro pro Monat. Sie wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.

Seit 1. März 2023 kommt es zu einer Verwaltungsvereinfachung bei der Beantragung der erhöhten Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder bis zum 18. Als Nachweis für den Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe reichen ab diesem Zeitpunkt auch die Daten aus dem Behindertenpassverfahren aus und die Antragsteller/innen bzw.

Der Grad der Behinderung des Kindes beträgt mindestens 50 Prozent oder Das Kind ist dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen

Behindertenzuschlag zur Wiener Mindestsicherung

Menschen mit Behinderung, die Leistungen der Wiener Mindestsicherung beziehen, haben seit 1.

Wie hoch ist der Behindertenzuschlag? Im Jahr 2025 ist der Behindertenzuschlag 217,62 Euro pro Monat. Egal, an welchem Tag Sie den Antrag stellen, Sie erhalten den Behindertenzuschlag immer ab dem 1. des Monats, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

Sie erhalten keine Sonderzahlungen mehr, wenn Sie einen Behindertenzuschlag bekommen. Wenn Sie eine Wiener Mindestsicherung erhalten, müssen Sie Ihren Behindertenpass rechtzeitig verlängern, damit der Behindertenzuschlag durchgehend ausbezahlt wird.

Sonstige Bescheide und Ausweise

  • Feststellungsbescheid nach dem Behinderteneinstellungsgesetz: Der Behindertenpass ist nicht gleichzusetzen mit einem Bescheid betreffend der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetztes, mit dem zum Beispiel ein erhöhter Kündigungsschutz verbunden ist. Die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dient unter anderem der Erlangung eines erhöhten Kündigungsschutzes (ab 50% Grad der Behinderung).
  • Bescheid für die Zuerkennung einer finanziellen Leistung: Mit dem Behindertenpass ist keine laufende finanzielle Leistung wie eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension verbunden. Eine solche Geldleistung ist bei den Sozialversicherungsträgern zu beantragen.

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