Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten am Arbeitsplatz

Ein gutes Arbeitsklima ist entscheidend für den Erfolg und das Wohlbefinden am Arbeitsplatz. Dazu gehört auch ein respektvolles und konstruktives Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten.

Umgang mit unterschiedlichen Verhaltensweisen

Es ist wichtig zu verstehen, dass jeder Mensch einzigartig ist und seine eigenen Gewohnheiten und Macken hat. Beleidigungen oder Drohungen sind jedoch unakzeptabel.

Nimm dir zu Anfang etwas Zeit, um die Gewohnheiten deiner Kollegen kennenzulernen, da längst nicht jedes Verhalten negativ gemeint ist. Hier ein Beispiel: Wenn dein Vorgesetzter mit besonders dominanter, kräftiger Stimme einen Verbesserungsvorschlag äußert, kann sich dieser gleich schon wie ein auffordernder Befehl anhören. In diesem Fall greift er dich nicht an, sondern spricht lediglich etwas lauter. Vielmehr solltest du wissen, dass nun mal jeder seine Macken hat.

Umgang mit Vorurteilen und Provokationen

Wenn dir bekannt ist, dass ein Kollege Vorurteile gegenüber dir hat, gerne provoziert oder vielleicht sogar eine Art Eifersucht zu erkennen ist, versuche die negativen Dinge gar nicht erst an dich heranzulassen. Gehe der Person, soweit es geht aus dem Weg und halte dich von Diskussionen fern. Solange ein Konflikt nicht von dir ausgeht, hast du dir nichts vorzuwerfen.

Klare Kommunikation bei Druck und Unsicherheit

Wenn dich ein Arbeitskollege mit bestimmten Äußerungen unter Druck setzt oder verunsichert, solltest du es ihm (und im Extremfall deinem Chef) mitteilen. Ein Beispiel: Wenn ein Kollege hinter deinem Rücken Kritik äußert, kannst du ihn freundlich darum bitten, diese persönlich an dich zu richten.

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Aufarbeitung ungerechtfertigter Kritik

Dein Vorgesetzter hat dich eindeutig zu Unrecht beschuldigt und vor all deinen Kollegen lautstark kritisiert? In einer solchen Situation fühlst du dich in Anwesenheit deiner Arbeitskollegen vermutlich unwohl und bist verständlicherweise nicht gerade der bestgelaunte, motivierte Mitarbeiter. In diesem Fall solltest du zeitnah um ein klärendes Gespräch bitten, um den Vorfall aufzuarbeiten und endgültig aus der Welt zu schaffen. Wenn ihr euch aussprecht und eine gemeinsame Lösung findet, kann diese negative Stimmung vielleicht sogar in etwas positives umgewandelt werden.

Die Notbremse ziehen: Kündigung als letzte Option

Schon etliche Male wurdest du bloßgestellt, beschuldigt oder vielleicht sogar gemobbt? Deine Leistungen auf der Arbeit leiden darunter, du verbindest nur noch Stress und Frust mit deinem aktuellen Job und bekommst aufgrund der Gedanken an den nächsten Arbeitstag schlechte Laune? Neben den negativen Veränderungen am Arbeitsplatz können sich Konflikte außerdem auf das Privatleben auswirken und auf Dauer sehr belastend sein.

Wenn auch mehrere Aussprachen mit deinem Chef oder Kollegen nicht geholfen haben, kannst du als letzte Option die Reißleine ziehen, kündigen, und dich auf einen neuen Ausbildungsplatz in einem anderen Unternehmen zu bewerben. So hast du die Möglichkeit, deine Ausbildung in einem besseren Umfeld doch noch erfolgreich zu beenden.

Verhaltensnoten: Definition anhand der Gesetzeslage und Beurteilungsstufen

SCHUG §43(1): Die Schüler/innen sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie haben den Unterricht pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schul- bzw. Hausordnung einzuhalten.

(2): Die Schülerin/Der Schüler ist über Auftrag der Schulleiterin oder einer Lehrperson verpflichtet, vorsätzlich durch sie/ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.

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Beurteilungsstufen

  • Sehr zufriedenstellend: Verhaltensvereinbarungen in der Hausordnung werden eingehalten. Arbeitsaufträge werden erfüllt (Hausübungen, zeitgerechtes Abgeben von Unterschriften, Geld, etc.). Höfliches, respektvolles und hilfsbereites Verhalten in der Schule den Lehrern, allen anderen erwachsenen Personen im Schulhaus und den Schülern gegenüber. Einordnen in die Klassengemeinschaft. Keine unentschuldigten Stunden.
  • Zufriedenstellend: Vereinzelte Verstöße gegen Verhaltensvereinbarungen und Aufträge der Lehrpersonen. Stören des Unterrichts durch Schwätzen, Herausrufen, etc. Vereinzeltes Zuspätkommen in den Unterricht (auch nach den Pausen). Mangel an Höflichkeit, Respekt und Umgang miteinander, nicht grüßen, wiederholtes Verstecken, Wegnehmen von Eigentum der Mitschüler/ innen. Vergessen von Unterrichtsmitteln, Unterschriften, Geldbeträgen, etc.
  • Wenig zufriedenstellend: Wiederholte Beleidigungen, Beschimpfungen und Kraftausdrücke gegenüber Mitschüler/innen und Erwachsenen. Aggressiver und unzumutbarer Umgangston gegenüber Mitschüler/innen und Erwachsenen (jemanden zum Besten halten, anpöbeln, anschreien, nachäffen, etc.), Raufereien. Nachgewiesenes Mobbing, Lügen und Verleumden. Fälschen der Unterschrift des Erziehungsberechtigten. Ständiges Widersprechen gegen Anordnungen, wiederholtes Stören im Unterricht. Absichtliche Sachbeschädigung im und um das Schulhaus und bei Schulveranstaltungen. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht (inkl. Wahlfächer!). Mutwilliges Zerstören und Beschädigen von fremdem Eigentum.
  • Nicht zufriedenstellend: Wiederholtes provokantes Verhalten gegenüber Mitschüler/innen, Lehrpersonen oder dem Personal, trotz mehrfacher Ermahnung (und Verständigung der Eltern). Wiederholte Ausübung körperlicher Gewalt. Ausüben verbaler und psychischer Gewalt, Einschüchterung von Mitschülern. Sexuelle Übergriffe, sittliche Gefährdung, Nötigung.

Gesetzliche Grundlagen

(1)Absatz eins: Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

(2)Absatz 2: Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.

Kollegialität unter Sachverständigen

  • 4.1 Der Sachverständige hat gegenüber anderen Sachverständigen den Grundsatz der Kollegialität zu beachten.
  • 4.2 Unsachliche oder persönlich herabsetzende Kritik an anderen Sachverständigen und deren Leistungen ist unzulässig.
  • 4.3 Bei allfälligen persönlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit zwischen Mitgliedern eines Landesverbandes des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs soll - soweit dies ohne wesentliche Beeinträchtigung der Rechtsposition der Konfliktparteien möglich ist und keine gesetzliche Verpflichtung zu einer bestimmten Vorgangsweise besteht - von den Mitgliedern vor der Einleitung allfälliger gerichtlicher oder sonst behördlicher Schritte gegen den Sachverständigenkollegen der Schlichtungsausschuss des zuständigen Landesverbandes befasst werden.

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